§ 49 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 49 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 11.10.2016 – 14c O 234/14
- BGH, 15.01.2015 – I ZR 148/13Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung bei rechtsverletzender Dauerhandlung; Herausgabe der erlangten Gebrauchsvorteile nach Verjährungseintritt; materieller und immaterieller Schaden wegen Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft - MotorradteileZitiert von 51
- OLG Köln, 30.09.2022 – 6 U 77/22
- BPatG, 07.04.2022 – 30 W (pat) 802/18
- BPatG, 17.09.2020 – 30 W (pat) 802/18Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Heizkörper" - Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach Verzicht – Neuheit – Eigenart
- OLG Düsseldorf, 21.04.2015 – I-20 U 9/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.