Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 49 Verjährung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund6 Entscheidungen

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 48 § 50